
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der VSMPO TiRus GmbH (nachfolgend "VSMPO" genannt)
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| 1.1 | Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der VSMPO erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: diese Bedingungen). Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von einem Mitglied des Vorstands oder einem Prokuristen bzw. einem von VSMPO hierzu Bevollmächtigten ausdrücklich anerkannt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind auch dann unverbindlich, wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird. Eine stillschweigende Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners durch schlüssiges Verhalten ist ausgeschlossen. |
| 1.2 | Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsverhältnisse. Sie gelten unabhängig davon, ob im Einzelfall gesondert auf sie Bezug genommen wird. |
| 1.3 | Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für Regelungen, die mit Vorständen oder Prokuristen oder sonstigen von VSMPO zur Vereinbarung abweichender Regelungen oder Ergänzungen bevollmächtigter Personen vereinbart werden. |
| 2.1 | Die Angebote von VSMPO sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn VSMPO die Annahme der Bestellung des Vertragspartners bestätigt. Ein Vertrag zwischen VSMPO und dem Vertragspartner kommt auch ohne Bestätigung seitens VSMPO zustande, wenn VSMPO die bestellte Leistung erbringt und der Vertragspartner diese annimmt. |
| 2.2 | Bestellungen oder Aufträge kann VSMPO innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei VSMPO annehmen. Jede Auftragsannahme durch VSMPO steht unter dem Vorbehalt, dass der Vertragspartner innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Auftragsannahme seine Zahlungsfähigkeit nachweist; geschieht dies nicht, ist VSMPO zum Rücktritt von dem betreffenden Vertrag berechtigt. |
| 2.3 | Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die bei VSMPO aufgegebenen Bestellungen zu ändern, zu kündigen oder zurückzunehmen, ohne dass VSMPO dem schriftlich zustimmt. Sofern VSMPO ihre Zustimmung zu einer Änderung einer Bestellung, einer Kündigung oder einer Rücknahme einer Bestellung erklärt, ist der Vertragspartner gleichwohl verpflichtet, VSMPO alle Unkosten und Ausgaben, die VSMPO aufgrund der Änderung der Bestellung, der Kündigung oder der Rücknahme der Bestellung erleidet, in angemessenem Umfang zu erstatten, wobei einschränkend gilt, dass der Vertragspartner in keinem Fall verpflichtet ist, einen höheren Betrag zu zahlen als den Kaufpreis der ursprünglichen Bestellung. |
| 2.4 | An von VSMPO abgegebene Angebote, Kostenvoranschläge, von VSMPO oder Dritten stammende und dem Vertragspartner zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und andere Unterlagen und Materialien behält VSMPO sich, soweit nicht anders vereinbart, das Eigentum und das Urheberrecht vor. Der Vertragspartner darf die genannten Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von VSMPO Dritten weder als solche noch ihrem Inhalt nach zugänglich machen. Eine Nutzung der genannten Gegenstände und Unterlagen ist ebenso wie eine Vervielfältigung nur insoweit erlaubt, als dies für den Abschluss oder die Durchführung von Verträgen mit VSMPO erforderlich ist. Die genannten Unterlagen und Materialien nebst Vervielfältigungen sind unverzüglich auf Kosten des Vertragspartners an VSMPO zurückzugeben, soweit ein Vertrag mit VSMPO nicht zustande kommt oder sie für die weitere Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden. |
| 2.5 | Der Vertragspartner hat Hinweise von VSMPO zur Verwendung der in 2.4 genannten Gegenstände und Unterlagen zu beachten. Insbesondere hat der Vertragspartner die in den Unterlagen enthaltenen Beschränkungen der Verwendung zu beachten und darf die Gegenstände und Unterlagen nicht für Zwecke verwenden, für welche diese nicht vorgesehen sind. |
| 3.1 | Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise von VSMPO "ab Werk". Die Transportkosten und die Kosten Verpackung sind im Preis nicht inbegriffen, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt. |
| 3.2 | Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von VSMPO nicht enthalten. Sie wird in der vom Gesetz am Tag der Rechnungsstellung vorgegebenen Höhe berechnet und gesondert ausgewiesen, soweit die Lieferung von VSMPO mehrwertsteuerpflichtig ist. |
| 3.3 | Bei Auslandsgeschäften hat der Vertragspartner die für den Transfer in das Empfängerland anfallenden Abgaben und Gebühren, insbesondere Zölle, und die darüber hinaus im Empfängerland selbst anfallenden gesetzlichen Abgaben oder Gebühren zu tragen. Deshalb gilt, dass der Vertragspartner auch die Frachtkosten zum letzten Bestimmungsort der Ware und alle anderen hiermit verbundenen Gebühren, wie bspw. die Gebühren eines Einfuhrvertreters, Konsulargebühren, Gebühren für die Vorbereitung der erforderlichen Konsulardokumente, Einlagerungskosten, Liegegelder und Versicherungskosten zu tragen hat, es sei denn, es wäre Abweichendes vereinbart. Soweit VSMPO bei Auslandsgeschäften zunächst selbst zur Zahlung von Abgaben und/oder Gebühren herangezogen wird, hat der Vertragspartner VSMPO diese zu erstatten. |
| 3.4 | Der Vertragspartner ist verpflichtet, den (anteiligen) Kaufpreis für jede einzelne Lieferung in voller Höhe (100 %) zu zahlen, und zwar, sobald VSMPO eine Rechnung für die betreffende Lieferung erteilt und (in Streitfällen) einen Nachweis für die Versendung/Auslieferung der Lieferung erbracht hat. Sofern VSMPO die Versendung/Auslieferung nicht wie vorgesehen ausführen kann und dies auf einem Umstand höherer Gewalt beruht, hat der Vertragspartner gleichwohl sämtliche Beträge, die bei Versendung/Auslieferung der Vertragsgegenstände zu zahlen wären, schon im Zeitpunkt der Bereitstellung der Vertragsprodukte zum Versand/zur Auslieferung zu zahlen, soweit VSMPO mit der Rechnungsstellung eine Bestätigung übermittelt, dass (a) ein Umstand höherer Gewalt die Versendung/die Auslieferung der Vertragsprodukte noch verhindert, und (b) die betreffenden Vertragsprodukte zur Versendung/Auslieferung ab Werk bereitstehen. |
| 3.5 | In dem Fall, dass der Vertragspartner eine fällige Rechnung von VSMPO nicht ausgleicht, ist VSMPO berechtigt, (a) den betreffenden Einzelvertrag nach schriftlicher Mahnung des Vertragspartners zu kündigen, (b) weitere Auslieferungen an den Vertragspartner zurückzubehalten oder (c) die Vertragsleistungen weiter zu erbringen, sofern VSMPO dies für angemessen erachtet. |
| 3.6 | Die Rechnungsbeträge von VSMPO sind sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden zu zahlen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist VSMPO berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins zu fordern. Die Geltendmachung darüber hinaus gehender Schäden bleibt unberührt. |
| 3.7 | Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor jeder Zahlung ein Zahlungsavis zu übermitteln, das genau angibt, auf welche Rechnungsnummer von VSMPO geleistet wird, welche Produktmenge vergütet wird und welcher Zahlbetrag angewiesen ist. |
| 3.8 | Sofern vernünftige Gründe dafür sprechen, dass die Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners im Hinblick auf einen fälligen Geldbetrag nicht gesichert ist, ist VSMPO berechtigt, eine andere Zahlungsweise zu verlangen als ursprünglich vereinbart und kann auch (mündlich oder in schriftlicher Form) verlangen, dass der Vertragspartner eine ergänzende Zusicherung seiner Zahlungsfähigkeit beibringt. VSMPO ist im übrigen berechtigt, nach einer solchen entsprechenden Aufforderung die weitere Produktion der vertragsgegenständlichen Güter zunächst zu stoppen und die Auslieferung zu verweigern. Sofern der Vertragspartner nicht innerhalb der von VSMPO bestimmten Frist sich mit der von VSMPO verlangten anderen Zahlweise einverstanden erklärt oder nicht die angeforderte zusätzliche Zusicherung seiner rechtzeitigen Zahlungsfähigkeit abgibt, kann VSMPO die Auslieferung der betreffenden Vertragsgüter von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Vertragspartner diese zusätzlichen Anforderungen erst erfüllt. |
| 3.9 | Im Falle einer bargeldlosen Zahlung ist für die Rechtzeitigkeit der Leistung des Vertragspartners die Gutschrifterteilung auf dem Empfängerkonto von VSMPO entscheidend. |
| 3.10 | Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur mit solchen ihm zustehenden Forderungen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. |
| 3.11 | Diskontfähige Wechsel nimmt VSMPO nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen, ohne Gewähr für Protest und allein zahlungshalber an. Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgreicher Einlösung als Zahlung. |
| 4.1 | Alle von VSMPO angegebenen Auslieferungs- und Versendungsdaten sind unverbindlich, es sei denn, es wäre ein bestimmter Auslieferungs-/Versendungstag und schriftlich vereinbart worden. Sofern keine Auslieferungs-/Versendungsdaten schriftlich vereinbart wurden, wird VSMPO alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Auslieferung/Versendung innerhalb eines handelsüblichen Zeitrahmens nach Annahme der Bestellung zu bewerkstelligen. |
| 4.2 | Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwa benötigte Exportlizenzen rechtzeitig zu beantragen. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiterhin, etwa benötigte Importlizenzen, Ausfuhrerlaubnisse oder andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die im Rahmen der Ausführung des jeweiligen Geschäftes erforderlich sind, rechtzeitig beizubringen und bis zur Abwicklung des in Rede stehenden Geschäftes aufrechtzuerhalten. VSMPO ist nicht dafür verantwortlich und übernimmt keine Haftung dafür, dass öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Ausführung des in Rede stehenden Geschäftes erforderlich sind, verspätet erteilt, verweigert, widerrufen, eingeschränkt oder nicht erneuert werden. Wird eine zur Ausführung des in Rede stehenden Geschäftes erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung nicht erteilt, bleibt der Vertragspartner gleichwohl verpflichtet, an VSMPO den Kaufpreis für die jeweiligen Produkte zu zahlen und es gilt auch weiterhin die Freistellungsverpflichtung für die bei VSMPO unmittelbar erhobenen Zölle und Gebühren. Ohne Einschränkung der vorstehenden Regelungen verpflichtet sich der Vertragspartner im übrigen, keine Verfügungen, gleich welcher Art, über die von VSMPO gelieferten Produkte, bei denen es sich um US-amerikanische oder russische Originalprodukte (oder technische Daten) handelt, zu treffen, insbesondere nicht durch Weiterlieferung, Re-Import oder Umleitung der Warenlieferung, so dass die in Rede stehenden Produkte nicht in andere Länder als dem ursprünglich in der Bestellung des Vertragspartners angegebenen Bestimmungsort eingeführt werden, es sei denn, dies sei nach den einschlägigen Gesetzesvorschriften und sonstigen Bestimmungen der jeweiligen Länder nachweislich unbedenklich. |
| 4.3 | Die Einhaltung der von VSMPO angegebenen Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, sonstigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderlicher Genehmigungen und Freigaben voraus. Dies gilt auch für Vorauszahlungen des Vertragspartners. Werden diese Voraussetzungen aus Gründen nicht rechtzeitig erfüllt, die VSMPO nicht zu vertreten hat, verlängern sich die Lieferfristen in einem angemessenen Umfang. |
| 4.4 | Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, nicht von VSMPO zu vertretende Streiks oder Aussperrungen oder Betriebs-/oder Rohstoffmangel berechtigen VSMPO, vom noch nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten, wenn die genannten Umstände die Lieferungen oder Leistungen nicht nur vorübergehend unmöglich machen und die genannten Umstände darüber hinaus bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren. |
| 4.5 | Die Einhaltung der von VSMPO angegebenen Lieferzeiten setzt darüber hinaus die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung von VSMPO durch ihre eigenen Zulieferer voraus. |
| 4.6 | Gerät VSMPO mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird VSMPO eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Vertragspartners nach Maßgabe des § 10 beschränkt. |
| 4.7 | Der Vertragspartner ist wegen Lieferverzögerungen, die VSMPO nicht zu vertreten hat, nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht wegen einer von VSMPO zu vertretenden Lieferverzögerung zu, hat er auf Verlangen von VSMPO innerhalb angemessener Frist schriftlich zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Erklärt sich der Vertragspartner nicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist, hat der Vertragspartner VSMPO eine weitere angemessene Frist zur Erbringung der Leistung zu setzen und darf erst vom Vertrag zurücktreten, wenn auch diese Frist fruchtlos verstrichen ist. |
| 4.8 | Soweit mit dem Vertragspartner vereinbart wurde, dass die Leistungen von VSMPO nicht zu einem festen Termin, sondern innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfolgen haben, ist VSMPO berechtigt, auch vor Ablauf des Zeitraums zu liefern oder ihre Leistungen zu erbringen. Soweit mit dem Vertragspartner ein fester Liefertermin vereinbart wurde, ist VSMPO, nachdem sie dem Vertragspartner eine angemessene Zeit vor Vornahme der Lieferung oder Erbringung der Leistung dies angezeigt hat, zur vorzeitigen Lieferung oder Leistung im Rahmen des Zumutbaren berechtigt. Dies gilt nicht, wenn aus für VSMPO erkennbaren Gründen die Lieferung oder Leistung nur zu dem vereinbarten Termin erfolgen kann. |
| 5.1 | Die Lieferung erfolgt "ab Werk", soweit nichts anderes vereinbart ist. |
| 5.2 | Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Vertragspartner über, wenn er sich hinsichtlich der fraglichen Lieferung oder Leistung in Annahmeverzug befindet. |
| 5.3 | Auf Wunsch des Vertragspartners wird VSMPO für die Liefergegenstände eine Transportversicherung abschließen. Die Kosten hierfür trägt der Vertragspartner. |
| 5.4 | Sofern nicht in Sondervereinbarungen etwas Abweichendes bestimmt wäre, hat VSMPO die vertragsgegenständlichen Produkte nur entsprechend der bei VSMPO auch ansonsten üblichen Verpackungsmethoden zu verpacken und die vertragsgegenständlichen Produkte bei einem geeigneten Spediteur zum Transport aufzugeben. Die Auswahl des Spediteurs und die Transportart werden genauso wie die Transportroute zum Bestimmungsort durch VSMPO festgelegt. Sofern VSMPO auf Wunsch des Vertragspartners einen anderen als ursprünglich geplanten Spediteur einschaltet oder eine andere Transportart oder eine andere Transportroute wählt, als VSMPO dies ansonsten täte, gehen alle zusätzlichen Verpackungs-, Kennzeichnungs-, Liefer-, Transport- und sonstige Kosten ebenfalls zulasten des Vertragspartners. |
| 6.1 | Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind. Dies gilt auch für handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen. |
| 6.2 | Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, stehen VSMPO sämtliche gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz von Mehraufwendungen in voller Höhe zu. |
| 6.3 | VSMPO ist berechtigt, sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten Dritter zu bedienen. |
| 7.1 | Aufstellung und Montage durch VSMPO erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen. |
| 7.2 | Übernimmt VSMPO Aufstellung und Montage, hat der Vertragspartner auf seine Kosten rechtzeitig alle erforderlichen Fach- und Hilfskräfte, Betriebsstoffe, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich notwendiger Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung zu stellen sowie alle sonstigen Vorkehrungen für die Aufstellung und Montage zu treffen. |
| 7.3 | Berät VSMPO den Vertragspartner bei der Aufstellung und/oder Montage ihrer Produkte - unabhängig davon, ob die Aufstellung und/oder Montage vom Vertragspartner selbst oder von Dritten vorgenommen wird - richtet sich diese Beratung ohne besondere Vereinbarung nur auf die Beantwortung einzelner Fragen im Zusammenhang mit der Aufstellung und/oder Montage. Darin liegt keine Überwachung der Aufstellung und/oder Montage durch VSMPO. |
| 7.4 | Der Vertragspartner hat VSMPO in jedem Fall auf alle möglichen Gefahren und Besonderheiten bei der Aufstellung und Montage hinzuweisen. |
| 8.1 | Sämtliche Angaben zu Liefergegenständen von VSMPO oder sonstigen Leistungen sind Beschaffenheitsangaben und keine Garantien. Erbringt VSMPO ihre Lieferungen oder Leistungen auf der Grundlage eines Lasten- oder Pflichtenhefts, wird dadurch die geschuldete Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung von VSMPO abschließend beschrieben. |
| 8.2 | VSMPO steht dafür ein, dass die Liefergegenstände im Zeitpunkt der Versendung den Produktbeschreibungen von VSMPO entsprechen und in der bei VSMPO üblichen Herstellungsweise produziert wurden sowie die handelsüblichen Toleranzen, Abweichungen und Herstellungsverfahren eingehalten wurden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die von VSMPO vorstehend übernommene Haftung an eine dritte Partei zu übertragen, ohne dass VSMPO dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. |
| 8.3 | VSMPO übernimmt keine Garantie und steht auch sonst nicht dafür ein, dass die Liefergegenstände marktgängig oder für irgendeinen bestimmten Zweck geeignet sind. Sofern VSMPO dem Vertragspartner Muster zur Verfügung gestellt hat, ist damit weder ausdrücklich noch konkludent die Beschaffenheit des Musters im Sinne einer Beschaffenheitsangabe, einer Zusicherung oder einer Garantie durch VSMPO zugesagt. |
| 8.4 | Der Vertragspartner darf eine Lieferung nicht wegen unwesentlicher Mängel zurückweisen. Handelsübliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar. |
| 8.5 | Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Dies gilt auch dann, wenn VSMPO auf Geheiß des Vertragspartners an Dritte liefert. Die gelieferten Gegenstände gelten als genehmigt, wenn ein Mangel, der bei sorgfältiger Untersuchung zu entdecken gewesen wäre, nicht unverzüglich gerügt wird. War der Mangel bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar, so läuft die Frist zur rechtzeitigen schriftlichen Rüge ab dem Zeitpunkt der Entdeckung. Zeigt sich ein Mangel vor der weiteren Verwendung des Liefergegenstands, insbesondere vor dessen Einbau, hat der Vertragspartner jede weitere Verwendung zu unterlassen, welche die spätere Untersuchung und Feststellung des Mangels, dessen Beseitigung oder die Rückgabe des mangelhaften Gegenstands an VSMPO im Rahmen der Nacherfüllung erschwert oder unmöglich macht oder zu einer Beschädigung des gelieferten Gegenstands führt. |
| 8.6 | Der Vertragspartner hat VSMPO im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich und während der üblichen Geschäftszeiten Gelegenheit zu geben, einen Mangel zu untersuchen. Im Falle einer vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Mängelrüge haftet der Vertragspartner für die VSMPO daraus entstehenden Schäden. |
| 8.7 | VSMPO haftet nicht für Mängel, die durch die unsachgemäße Behandlung der von VSMPO gelieferten Gegenstände durch den Vertragspartner oder durch Dritte entstehen. Dies gilt insbesondere für solche Mängel, die auf fehlerhaftem Einbau beruhen. VSMPO haftet auch nicht für den betriebsbedingten Verschleiß der von VSMPO gelieferten Gegenstände. |
| 8.8 | Im Falle eines Sachmangels ist VSMPO nach ihrer Wahl zur Lieferung eines mangelfreien Gegenstands oder zur Nachbesserung verpflichtet (Nacherfüllung). Im Rahmen der Nacherfüllung ist VSMPO verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den ursprünglichen Liefer- oder Versendungsort verbracht wurde. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen an einen anderen Ort dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstands entspricht. Soweit VSMPO die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung wählt, sind die mängelbehafteten Liefergegenstände frachtfrei an VSMPO zurückzusenden, wobei der Vertragspartner verpflichtet ist, die preisgünstigste Versandart zu wählen. |
| 8.9 | Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Wegen unerheblicher Mängel stehen dem Vertragspartner Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nicht zu. Das Vorliegen unerheblicher Mängel berechtigt den Vertragspartner auch nicht zum Rücktritt. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn es VSMPO nicht gelingt, den Mangel innerhalb einer vom Vertragspartner zu setzenden angemessenen Frist zu beseitigen, wenn zwei Nachbesserungsversuche auf Seiten von VSMPO fehlschlagen, VSMPO die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Durchführung der Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist. Die VSMPO nach § 275 BGB zustehenden Rechte, die Nacherfüllung in einer bestimmten Form zu verweigern, bleiben unberührt. |
| 8.10 | Ist der Vertragspartner wegen Fehlschlagens einer Nacherfüllung berechtigt, einerseits von VSMPO weiterhin Nacherfüllung zu verlangen und andererseits, die ihm stattdessen zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen, kann VSMPO den Vertragspartner dazu auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Der Vertragspartner hat VSMPO seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der schriftlichen Erklärung des Vertragspartners bei VSMPO. Übt der Vertragspartner seine Rechte nicht fristgerecht aus, so kann er diese, insbesondere das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz, nur geltend machen, wenn eine erneute von ihm zu bestimmende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. |
| 8.11 | Ansprüche wegen Sachmängeln gegen VSMPO verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung beim Vertragspartner oder bei einem vom Vertragspartner bestimmten Dritten. Die Verjährung nach dieser Bestimmung gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Lieferung einer mangelhaften Sache, mit Ausnahme solcher Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Pflichten beruhen, und mit Ausnahme von solchen Ansprüchen, die wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen. Soweit das Gesetz bei Bauwerken oder bei der Verwendung von Sachen für ein Bauwerk eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. |
| 9.1 | Haftet VSMPO für Rechtsmängel der gelieferten Gegenstände, tritt an die Stelle von Nachlieferung oder Nachbesserung die Nacherfüllung in den Formen des Erwerbs der jeweiligen Rechte durch VSMPO, des Abschlusses eines Lizenzvertrags mit dem Rechteinhaber oder der für den Vertragspartner zumutbaren Veränderung des Liefergegenstands, die eine Rechtsverletzung ausschließt. Das Wahlrecht zwischen diesen Formen der Nacherfüllung steht VSMPO zu. |
| 9.2 | Im Übrigen gelten die Regelungen für Sachmängel in § 8 dieses Vertrags entsprechend. |
| 10.1 | VSMPO haftet für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen sowie ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. |
| 10.2 | Weiter haftet VSMPO für leichte Fahrlässigkeit ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen im Falle der Unmöglichkeit, des Leistungsverzugs, der Nichteinhaltung einer Garantie oder der Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht. In diesen Fällen ist die Haftung von VSMPO auf solche vertragstypischen Schäden beschränkt, mit denen VSMPO bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen musste. |
| 10.3 | Eine über die Haftung nach 10.1 und 10.2 dieses Vertrags hinausgehende Haftung auf Seiten von VSMPO - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für sämtliche Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, für Ansprüche wegen des Verschuldens bei Vertragsschluss sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. |
| 10.4 | Sämtliche Haftungsbeschränkungen nach 10.1 bis 10.3 dieses Vertrags gelten auch zugunsten der Organe und Erfüllungshilfen von VSMPO. |
| 10.5 | Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. |
| 10.6 | Der Vertragspartner seinerseits ist verpflichtet, VSMPO, ihren Organen, Mitarbeitern, Handelsvertretern, verbundenen Unternehmen und Rechtsnachfolgern alle Schäden zu ersetzen und die Genannten von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die durch ein Verschulden des Vertragspartners, seiner Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht werden, unabhängig davon, auf welcher Anspruchsgrundlage die Schadensersatzhaftung gegenüber den einzelnen oder allen Geschädigten beruht. Die Freistellungsverpflichtung gilt in dem genannten Fall auch für alle etwaigen Ordnungsgelder, Vertragsstrafen, mittelbare und unmittelbare Schäden sowie Kosten der Rechtsverfolgung. |
| Der Vertragspartner garantiert gegenüber VSMPO, dass (a) kein Liefergegenstand in Zusammenhang mit nuklearen Zwecken oder in Zusammenhang mit Kernkraftanlagen (z. B. als Bauteile) verwandt wird und (b) der Vertragspartner die Liefergegenstände nicht zu gesetzwidrigen oder sonstwie illegalen Zwecken nach den einschlägigen Gesetzesvorschriften der Länder einsetzt, in die die Liefergegenstände transportiert, gelagert oder genutzt werden, und (c) die Liefergegenstände nicht unter Verstoß gegen Exportvorschriften, kartellrechtliche Vorschriften, wettbewerbsrechtliche Vorschriften oder andere gesetzliche Vorschriften veräußert werden. |
| 12.1 | VSMPO behält sich das Eigentum an jedem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner, insbesondere bis zur Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos, vor (Saldovorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist VSMPO berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und von VSMPO gelieferte Gegenstände zurückzunehmen oder zu pfänden. VSMPO ist nach Rücknahme eines oder mehrerer Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. |
| 12.2 | Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand für VSMPO zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. |
| 12.3 | Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner VSMPO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit VSMPO Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, VSMPO die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den VSMPO entstandenen Ausfall. |
| 12.4 | Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsvorgang weiterzuverkaufen, jedoch nicht diesen zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Er tritt VSMPO bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen von VSMPO ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen. Die Abtretung dient in demselben Umfang der Sicherung der Forderung von VSMPO wie der Eigentumsvorbehalt nach 12.1 dieser Bedingungen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. VSMPO ist jedoch berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen darf VSMPO die Ermächtigung zur Einziehung widerrufen. VSMPO kann überdies verlangen, dass der Vertragspartner VSMPO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, VSMPO eine schriftliche Abtretungserklärung zur Verfügung stellt und VSMPO alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben sowie Unterlagen zur Verfügung stellt. |
| 12.5 | Wird der Liefergegenstand mit anderen, VSMPO nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, erwirbt VSMPO Miteigentum entsprechend der Verhältnisse des Werts VSMPO gehörender Gegenstände (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zum Wert aller vermischten oder vermengten Gegenstände. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Vertragspartner VSMPO anteiliges Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt die in Allein- oder Miteigentum von VSMPO stehenden Gegenstände für VSMPO. |
| 12.6 | Der Vertragspartner tritt VSMPO auch alle Forderungen, die durch Verbindung des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, zur Sicherung unserer Forderungen ab. 12.4 dieses Vertrags gilt entsprechend. |
| 12.7 | VSMPO verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht VSMPO zu. |
| 13.1 | Alle Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit der Eingehung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertrags entstehen, unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG). |
| 13.2 | Soweit nicht im Einzelfall anderweitig vereinbart, unterliegt VSMPO keinen Vertraulichkeits- oder Verschwiegenheitsverpflichtungen. VSMPO ist auch nicht verpflichtet, Urheberrechte, die während der Vertragserfüllung entstehen, an den Vertragspartner zu lizenzieren oder sonstwie gewerbliche Schutzrechte an den Vertragspartner zu übertragen. Insbesondere räumt VSMPO dem Vertragspartner keine Lizenzrechte für irgendwelche Patente oder sonstige gewerbliche Schutzrechte ein, die VSMPO zustehen. |
| 13.3 | Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus diesem Vertragsverhältnis können nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an andere Dritte als an verbundene Unternehmen übertragen werden (mit Ausnahme dessen, dass VSMPO nicht gehindert ist, ihre Eigentumsrechte und sonstigen Rechte aus diesem Vertragsverhältnis zu Sicherungszwecken zu verwerten, insbesondere Pfandrechte einzuräumen). |
| 13.4 | Sofern VSMPO die Regelungen und Bedingungen dieses Vertrages in einem Einzelfall nicht durchsetzt, gilt dies nicht als Verzicht auf die Einhaltung der Regelungen und Bedingungen des Vertrages, und der Umstand, dass VSMPO die ihr zustehenden Rechte wegen eines Vertragsverstoßes des Vertragspartners oder die sonstwie entstehenden Ansprüche gegen den Vertragspartner nicht ausübt, gilt nicht als Verzicht auf diese Rechte und Ansprüche. VSMPO ist nicht gehindert, die Regelungen und sonstigen Bedingungen dieses Vertrages und/oder die sich für VSMPO aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Ansprüche ganz oder teilweise zu jeder beliebigen Zeit durchzusetzen. |
| 13.5 | Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. |
| 13.6 | Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist Frankfurt am Main. VSMPO ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl den Vertragspartner auch an anderen gesetzlich eröffneten Gerichtständen in Anspruch zu nehmen. |
| 13.7 | 13.1 und 13.6 dieser Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. |